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Urteil des OLG HAMM vom 17.11.2011, I-28 U 109/11
Kein offenbarungspflichtiger Sachmangel eines Neuwagens bei fachgerecht in Werksqualität behobenem Lackschaden
1. Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens ist kein Sachmangel und nicht offenbarungspflichtig. 2. In einem solchen Fall ist weiterhin von der Beschaffenheit der "Fabrikneuheit" auszugehen. Nur wenn die Reparatur nicht fachgerecht in Werksqualität durchgeführt wurde, kann die Beschaffenheit der "Fabrikneuheit" verneint werden. 3. Ein geringfügiger Transportschaden eines Fahrzeugs stellt noch keinen Mangel dar.
(Aus den Gründen: ...Während ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, nicht mehr "fabrikneu" ist, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind, gilt anderes bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Der Reparaturaufwand lag nach der unangegriffenen Schätzung des Sachverständigen bei rund 700,-- € netto. Das sind lediglich 3,4% des Neupreises...).
Urteil des OLG KOBLENZ vom 12.12.2011, 12 U 1059/10
Notwendigkeit der Einholung von drei Restwertangeboten durch den Sachverständigen für die ordnungsgemässe Restwertermittlung
Für eine korrekte Ermittlung des Restwertes eines verunfallten Kfz muss der Sachverständige in seine Schätzungsgrundlage mindestens drei, von ihm auf dem allgemeinen regionalen Markt einzuholende Restwertangebote berücksichtigen.
(Aus den Gründen: ...Den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt erzielbar gewesen wäre. DieserWert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grds. seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf...).
Urteil des LG STUTTGART vom 9.12.2011, 10 O 134/11
Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten trotz Überschreitung der 130%-Grenze - Ersatz von Kosten für gutachterliche Nachbesichtigung
1.Soweit die im Gutachten ausgewiesenen Kosten im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130% liegen, ist der Geschädigte berechtigt die Reparatur in Auftrag zu geben und muss bei Überschreitung der Grenze nicht eine Abrechnung auf Totalschadensbasis vornehmen lassen.
2.Die Kosten für eine Nachbesichtigung des Kfz durch den Sachverständigen sind zu ersetzen, soweit keine Willkür bei der Festlegung der Sachverständigenkosten, kein offensichtliches Missverhältnis beim Preis-Leistungs-Verhältnis oder kein Auswahlverschulden vorliegt.
(Aus den Gründen: ...Das Prognoserisiko trägt der Schädiger auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg solcher Massnahmen in Frage steht. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachters für die Nachbesichtigung. Auch diese Tätigkeit des Gutachters war durch das Schadensereignis veranlasst, denn ohne weitere Feststellungen zum Schadensumfang wäre der Nachweis des weitergehenden Schadens nur schwer zu führen gewesen...).
Urteil des BGH vom 13.12.2011, VI ZA 40/11
Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei ausschliesslich hobbymässigem Gebrauch eines Motorrads
Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird.
(Aus den Gründen: ...Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kl., der auch über einen Pkw verfügt, ausser auf den Gesichtspunkt der Mobilität auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei...).
Urteil des OLG HAMM vom 30.09.2010, III 3 RVS 72/10
Anforderungen an den Begriff des erheblichen Sachschadens i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB und Grenze des Schadens bei 1.300,-- Euro
Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Die Grenze für den bedeutenden Schaden liegt bei 1.300,-- Euro.
(Aus den Gründen: ...Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich jedenfalls nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird. Ausschliessliche Zielrichtung des § 142 StGB ist nach der ganz h.M. die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Zivilrechtlich gilt das an den Geschädigten gerichtete Gebot zu wirtschaftlichem Verhalten...).
Urteil des AG KÖLN vom 28.01.2011, 263 C 386/10
Ermittlung der Wertminderung bei einem drei Monate alten Neuwagen nach einem Unfall ohne Beeinträchtigung des Fahrzeuggefüges
Eine Wertminderung i.H.v. 670,-- Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.
(Aus den Gründen: ...Bei Reparaturkosten von fast 3.350,-- Euro handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich nicht unerheblichen offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich die Klägerin im Falle der Weiterveräusserung eines so relativ neuen Fahrzeugs von einem Wiederbeschaffungswert von 32.800,-- Euro einen beträchtlichen Abzug gefallen lassen müsste, zumal auch ein potentieller Käufer seinerseits beim Weiterverkauf offenbaren müsste, ein Fahrzeug mit einem - wenn auch möglicherweise ordnungsgemäss reparierten - Vorschaden zu veräussern. Unter diesen Umständen erscheint eine Wertminderung von 400,-- Euro zu gering bemessen...).
Urteil des AG LANGENFELD vom 17.02.2010, 25 C 88/09
Kein Abschlag für Farbmuster und erhöhte Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung!
Der Geschädigte ist berechtigt, den vollen Schadenersatz laut Gutachten abzurechnen, auch wenn die Kosten für Farbmusterbleche und eine Mischanlage kalkuliert wurden. Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen sind nicht zulässig, wenn keine ohne weiteres zugängliche Werkstatt benannt ist.
(Aus den Gründen: ...Die Abzüge für die Farbmusterbleche/Mischanlage sind nicht gerechtfertigt, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich fiktiv abrechnen darf. Soweit daneben noch Abzüge wegen der erhöhten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen worden sind, ist dies ebenfalls unerheblich. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen Werkstatt verweisen lassen, wenn diese für ihn ohne weiteres zugänglich ist. In dem Gutachten sind drei Werkstätten benannt, die sich nicht am Wohnort befinden...).
Urteil des OLG HAMM vom 20.07.2010, I-4 U 101/10
Wird ein als Mietwagen genutztes gebrauchtes Kfz als "Jahreswagen" aus "1.Hand" oder mit der zusätzlichen Erklärung "1 Vorbesitzer" offeriert, liegt eine missverständliche und daher aufklärungsbedürftige Werbung vor, so dass nicht nur mitteilungspflichtige Tatsachen nach § 5 a UWG verschwiegen werden, sondern der Käufer nach § 5 UWG irregeführt wird.
(Aus den Gründen: ...In Abgrenzung zu § 5 a UWG geht es bei § 5 UWG um Fälle, in denen nicht eine Information vollständig vorenthalten, sondern eine lückenhafte oder missverständliche Information gegeben wird, die gerade wegen ihrer Lückenhaftigkeit aufklärungsbedürftig ist. Bei ihr macht sich der Adressat aufgrund der Angabe Vorstellungen, die erst durch ergänzende Angaben mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht werden können. Die Irreführung folgt daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird...).
Urteil des LG Münster vom 30.03.2009, 8 S 10/09
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Er muss sich auch nicht auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. UPE-Aufschläge sind ebenfalls ersatzfähig, da sie ein notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur in einer Markenwerkstatt sind. mehr
Urteil des BGH vom 13.01.2009, VI ZR 205/08
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. mehr
Urteil des BGH vom 10.07.2007, VI ZR 217/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. mehr
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